• Christine bat mich berechtigt, Themen leichter aufzubereit.
    Darum habe ich ein Neues Thema erstellt.
    Hier nun die Informationen, welche ich erhalten habe:
    Von: Paschinger Elisabeth [mailto:elisabeth.paschinger@wien.gv.at] Gesendet: Mittwoch, 20. Februar 2008 14:07 An: office@sonnenstrahl.org
    Betreff: Bestattung von Familienangehörigen, Ihre Anfrage vom 17.2.2008
    Sehr geehrte Frau Tegenthoff!
    Gemäß § 19 Wiener Sozialhilfegesetz werden die Kosten für ein einfaches Begräbnis von zuletzt in Wien gemeldeten bzw. aufhältigen Personen dann aus Sozialhilfemitteln übernommen, wenn der/die Verstorbene/r nicht für das Begräbnis vorgesorgt hat, kein Vermögen besitzt und auch niemand Dritter zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet ist. Unter "Dritte" in diesem Zusammenhang sind in der Regel Institutionen (z.B. Versicherungen, aber auch Dienstgeber) zu verstehen, welche zur Kostenübernahme des Begräbnisses verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben. Die Begräbniskosten werden in jenen Fällen von der Magistratsabteilung 40 direkt mit der Bestattung verrechnet, d.h. bei der Anmeldung zur Bestattung ist (von wem auch immer) anzugeben, dass der/die Verstorbene mittellos war und auch sonst niemand für das Begräbnis aufkommt. Eine Vorsprache in einem Sozialzentrum ist nicht erforderlich. Die übernommenen Kosten werden in der Folge von der Magistratsabteilung 40 als Forderung zur Verlassenschaft angemeldet. Die Erben sind lediglich im Rahmen des Wertes des Nachlasses zum Ersatz der Kosten verpflichtet, handelt es bei den Erben um Eltern, Kinder oder Ehegatten, ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass deren Existenz nicht gefährdet wird (§ 26 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz). Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
    Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Paschinger
    Leiterin Servicestelle Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
    1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8 Tel.: (+43 1) 531 14 - 85251 Fax: (+43 1) 531 14 - 9985251 E-Mail: elisabeth.[email]paschinger@wien.gv.at[/email]


    Eine Zeit später erhielt ich folgende Information:
    Von: Paschinger Elisabeth <elisabeth.paschinger@wien.gv.at>


    An: office@sternenkind.info


    Betreff: Ihre Anfrage vom 23.7.2009 Datum: Mon, 3 Aug 2009 16:15:30 +0200


    Sehr geehrte Frau Tegenthoff!


    Grundsätzlich steht es den Eltern frei, die Art der Bestattung totgeborener oder frühgeborener Kinder zu bestimmen. Die Kosten für die Bestattung im Familiengrab oder in einem eigenen Grab für das totgeborene Kind sind dabei von den Eltern zu tragen. Für Totgeburten (über 500 Gramm) und Fehlgeburten (unter 500 Gramm), bei denen von den Angehörigen keine Bestattung veranlasst wird, gilt seit 1. Februar 2001 folgende Vorgangsweise: Bei Fehlgeburten: Fehlgeburten in öffentlichen Krankenanstalten und im Hanuschkrankenhaus werden in den Pathologien gekennzeichnet (Fußpass und Datenblatt), von der Bestattung Wien GmbH aus den Pathologien abgeholt und im Kindersammelsarg im Krematorium am Zentralfriedhof gesammelt.


    Der Sammelsarg wird vierteljährlich (jeweils am ersten Freitag im März, Juni, September und Dezember um 8 Uhr 30 - diese Termine werden den betroffenen Eltern von den Spitälern und auch von der Friedhofsverwaltung bekanntgegeben) der Kremation in der Feuerhalle Simmering am Zentralfriedhof zugeführt. Die Aschenkapsel wird nach einer Zeremonie im Trauerpavillon in der Gruppe 35B des Zentralfriedhofes beigesetzt. Die Trauerzeremonie wird von den Angehörigen gestaltet (es sind meistens 20 - 30 Personen anwesend). Ein entsprechendes Dokumentationssystem gewährleistet die Nachvollziehbarkeit, welche Fehlgeburten wann und mit welchem Sammelsarg feuerbestattet wurden. Somit ist eine würdevolle Bestattung mit entsprechender Gedenkmöglichkeit für die Angehörigen gewährleistet. Die Stadt Wien (Magistratsabteilung 15) trägt die Kosten für den Sarg, den Transport und für die Kremation des Sammelsarges. Von der Bestattung Wien GmbH werden kostenlos folgende Leistungen durchgeführt: Beschilderung des Aufbahrungsraumes, Bereitstellen einer beleuchteten Lebenskerze im Aufbahrungsraum, Urnenbahrtuch, Geläute, Hintergrundmusik während der Aufbahrungszeit.


    Die Friedhöfe Wien GmbH trägt die Kosten für die Pflege des Babygrabfeldes.


    Bei Totgeburten: Um den Eltern das tragische Schicksal zu erleichtern, übernimmt die Stadt Wien die Kosten für die Bestattung (Einzelbestattung) am Babygrabfeld am Zentralfriedhof (Grabfeld 37*)-Kindergruppe mit Namensschild. Diese Vorgangsweisen gelten für alle Tot- und Fehlgeburten in Wien (Sterbeort) unabhängig von Religion und Staatsangehörigkeit.


    Mit freundlichen Grüßen Elisabeth Paschinger Leiterin Servicestelle Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8 Tel.: (+43 1) 4000 - 40571 Fax: (+43 1) 4000 - 9940571 E-Mail: elisabeth.paschinger@wien.gv.at
    * Hier will ich korrigieren eingreifen.


    • Die Angabe bezüglich Gruppe 37 gilt für Beerdigung vor Dez. 2000. Seit Dez. 2000 ist es die Gruppe 35b am Wiener Zentralfriedhof, wenn die Beerdigung im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes erfolgte.
    • Gesetzlich ist das oben geschriebene praktiziert, aber nicht tragbar, weil nicht der Wahrheit entsprechend, nicht den Bedürfnissen der Eltern entgegenkommen.Bedürfnisse der Eltern ist, selbst die Beerdigung in Auftrag geben zu dürfen, selbst wählen zu dürfen, ob kremiert oder beerdigt. Selbst wählen dürfen, ob die Beerdigung nach religiösem Ritus oder nicht.
    • die Sammelbeerdigungen in der Gruppe 35b können nicht durch Angehörige gestaltet werden, wenn es nach der Verwaltung der Wiener Friedhöfe geht, denn man bekommt für 100 Kinder = über 200 Angehörige nicht alle Bedürfnisse unter einen Hut. Darum bittet die Verwaltung der Wiener Friedhöfe ausdrücklich um eine stille, nicht gestaltete Verabschiedung.
    • Aktuell ist es so, wenn die Eltern nicht selbst die Beerdigung in Auftrag geben, dann müssen sie bei Kinderleichen unter 500 Gramm die Kremierung grundsätzlich - das zusammenschütten der Asche überdies - in Kauf nehmen. Dzt. werden ca 400 Kinderleichen jährlich im Auftrag des Wiener Gesundheitsamt auf diese Vorgehensweise kremiert.
    • Dabei werden zum dzt Zeitpunkt noch lange nicht alle in Wien anfallenden Kinderleichen grundsätzlich einer Totenbeschaung und Beerdigung zugeführt:
    • Die Totenbeschaupflicht ist im Wiener Bestattungsrecht geregelt und gilt in Wien "seit vewigen Zeiten schon" für Kinderleichen ab 120mm, was der 6. - 7. Schwangerschaftswoche entspricht.
    • Obwohl in Wien für alle greifbaren Leibesfrüchte Bestattungspflicht besteht laut dem Wiener Bestattungsgesetz - Leibesfrüchte den Leichen gleichgestellt sind - führen Pro Woman und CO die bei Ihnen anfallenden Kinderleichen weder einen Totenbeschau noch einer Beerdigung zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Angehörigen einen Beerdigungsauftrag erteilen oder ob die Beerdigung im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes erfolgen soll, weiß Herr Vikenscher von der Feuerhalle Wien Simmering zu berichten.
    • Mediziner erklären es den Angehörige früh verstorbener Kinder wie folgt: wo vorne Operation (medizinischer Eingriff) drauf steht, kommt hinten Operationmüll bei heraus. Und damit fallen die Angehörigen um das Recht, dein Leichnam ihres Kindes beerdigen zu können, denn es gibt Klinikintern keine Leiche, nicht mal eine Leibesfrucht.
    • Dazu Herr Kostelka von der Volksanwaltschaft Wien: es dürfen aus seiner Sicht absolut keine Kinderleichen mehr im Klinikmüll landen, deswegen habe man im Dez. 2000 doch die Gruppe 35b eingerichtet. Dazu meine Information: er hat sich gewaltig getäuscht.

    Sein Erbarmen hört niemals auf; er schenkt es allen, die ihn ehren, über viele Generationen hin. Lukas 1,50

  • Grundsätzlich geht es um zwei Faktoren:
    entweder um die Liebe der Angehörigen, selbst die Beerdigung ihres Kindes ausrichten zu wollen, was bei Kinderleichen unter 500 Gramm in Wien das eine oder andere mal heißt: beerdigen und nicht kremieren.


    oder: das Angehörige auf das Ihnen zustehende Beerdigungsrecht verzichten, demzufolge der Leichnam ihres bis zu 110 cm großen Kindes - denn in der Gruppe 35b beträgt die max. Sarglänge 120 cm - in der Gruppe 35b im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes zur letzten Ruhe gebettet wird. Weitereb Folge: Begräbnisse im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes können nicht verlängert werden, weil die Wiener Friedhofsverwaltung den Angehörigen nicht das Grabnachnutzungsrecht anbieten kann. Anders ausgedrückt: die Angehörigen verlieren nach 10 Jahren ein weiteres Mal ihr Kind, denn das Grab wird geräumt und neu belegt, ohne das die Verwaltung der Wiener Friedhöfe die Angehörigen davon vorher personenbezogen in Kenntnis setzen kann. Die Verwaltung der Wiener Friedhöfe kann nur Tafeln bei der Gruppe aufstellen. (Angehörige, deren vorausgegangenes Kind in der Gruppe 35b beerdigt, aber nicht kremiert wurde können die Verlegung der sterblichen Überreste außerhalb der Gruppe 35b z.B. in der Verwaltung der Wiener Friedhöfe, Wiener Zentralfriedhof Tor 2 veranlassen.)

    • Und das andere ist die Tatsache: nur wenn die Angehörigen selbst den Bestattungsantrag stellen, dann kann die Verwaltung der Wiener Friedhöfe die Grabnachnutzungegebühr den Angehörigen anbieten. Herr Tichacek dazu: es ist unerheblich wer die Beerdigung bezahlt - und der MA 40 wird das gleiche verrechnet, unabhängug davon, ob die Angehörigen die Beerdigung in Auftrag gegeben haben oder aber ob die Verstorbenen im Auftrag des Wiener Gesundheistamtes beerdigt wurden.
    • Wann werden Verstorbene im Auftrag des Wiener Gesundheitsamtes beerdigt? Dazu Herr Tichacek: Grundsätzlich sind die Angehörigen berechtigt/ verpflichtet, ab Ausstellung des Totenscheins/rosa Scheins/Leichenbegleitscheins einen Bestatter ihrer Wahl aufzusuchen und dort die Beerdigung in Auftrag zu geben. Es kann dabei ohne weiteres die MA 40 als Empfänger der Rechnung angegeben werden, denn das Nachlassgericht überprüft die Rechtmäßigkeit. Zudem hat der Verstorbene vorranging für seine Beerdigungskosten selbst aufzukommen, ausgenommen, er hat Bestattungsvorsorge gehabt oder es greifen andere Versicherungsleistungen. Das gelte aus seiner Sicht auch für verstorbene Kinder.
    • Das Nachlassgericht wird für Kinderleichen über 500 Gramm - gesetzlich geregelt - automatisch eingeschalten.

    Ich persönlich kann nur das erklären, was ich selbst für mich erkannt habe.
    Die vielfältigen Umgangsformen mit Kinderleichen ergeben sich einerseits aus den sehr unterschiedlichen Klinikinternen Umgangsformen mit Kinderleichen - andererseits daraus, das die MitarbeiterInnen der MA40 vielleicht wirklich persönlich davon überzeugt sind, das sie den Angehörigen verstorbener Kinder ein gutes Werk tun, wenn Sie den Angehörigen die Beerdigungsvorbereitungen, die freie Sargwahl, ob kremiert oder beerdigt, die freie Wahl, wie die Verabschiedungszeremonie ablaufen soll, ob mit oder ohne religiöse Begleitung, ob mit oder ohne Musik, ob mit oder ohne Blumen beschneiden.


    So manchen Menschen bin ich auch schon begegnet, der da sagte: ein Grab nach 10 Jahren verlängern - warum?


    Dazu kann ich als Mutter von 3 Sternenkindern nur sagen: meine Mutterschaft hört für mich frühestens mit meinem letzten Atemzug hier auf Erden auf. Solange möchte ich wirtschaftlich gerne den Obulus zahlen, damit das Grab meines 1987 verstorbenen Sohnes nicht geräumt und nicht neu belegt wird, denn es erhielt nur er von der Österr, Gesellschaft ein Begräbnis/ Grab zugeteilt. ;( Nach meinem Tod können ruhig weitere Kinderleichen rein in das Grab meines Kindes..es lagen schon vor ihm Kinder drinnen. :)


    MFG
    Gunnhild Fenia

    Sein Erbarmen hört niemals auf; er schenkt es allen, die ihn ehren, über viele Generationen hin. Lukas 1,50